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Satzung
Präambel
Die Erde ist die Heimat aller Menschen.
Im Bewusstsein der Verantwortung des Einzelnen für die gesamte Menschheit, gründen wir den Verein
TERRANIA-GESELLSCHAFT
weil das Streben nach Frieden, Freiheit und dem Wohlergehen aller Menschen uns zusammen führte und Einigkeit diesen Zielen dient. Menschlichkeit ist die Grundlage unseres Denkens und Handelns, unab-hängig von politischer, religiöser oder weltanschaulicher Einstellung des Einzelnen. Wir wollen helfen, das Gemeinsame zu finden und zu stärken, das Trennende zu überwinden und das Gedankengut des Friedens und der Menschenrechte, der Brüderlichkeit und der Zusammengehörigkeit, bei Menschen aller Nationen verbreiten.
Wer diese Grundsätze bejaht und ihre Verwirklichung unterstützen will, ist uns willkommen!
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Terrania-Gesellschaft“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz „e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Kottgeisering
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der internationalen Gesinnung und Völkerverständigung, Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur sowie des Natur- und Umweltschutzes.
Der Verein wird zu diesem Zweck Foren und Zentren schaffen, in denen Menschen aller Nationen zusammen arbeiten und forschen können, um das friedliche und freie Zusammenleben der Menschheit zu fördern und uns sowie unseren Nachkommen eine Erde im Zustand natürlichen Gleichgewichtes zu erhalten.
Zur Förderung der internationalen Gesinnung und Völkerverständigung werden Einrichtungen der Jugend- und Erwachsenenbildung geschaffen, in denen Wissen über die verschiedenen Kulturen und ihre Eigen-heiten sowie über geschichtliche Zusammenhänge vermittelt wird und in denen Menschen aller Kulturen im täglichen Zusammenleben das Gelernte umsetzen können.
Zur Förderung von Wissenschaft und Forschung werden Bildungs- und Forschungseinrichtungen der Geistes- und Naturwissenschaften eingerichtet und Stipendien vergeben.
Zur Förderung von Kunst und Kultur werden Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten für Künstler geschaffen und Stipendien vergeben sowie Museen errichtet.
Zur Förderung des Natur- und Umweltschutzes werden Bildungs- und Forschungseinrichtungen geschaffen und Stipendien vergeben.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Grundsätze der Präambel der Satzung bejaht und die Ziele des Vereins unterstützt.
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.
§ 4a Arten der Mitgliedschaft
Aktive Mitgliedschaft
Aktive Mitglieder arbeiten an der Erreichung der Vereinsziele aktiv mit und haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.
Fördernde Mitgliedschaft
Fördernde Mitglieder fördern die Erreichung der Vereinsziele durch ideelle oder finanzielle Zuwendungen an den Verein und haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
Ehrenmitgliedschaft
Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung ernannt und haben kein Stimmrecht.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Beitrages befreit.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
§ 8 Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,
b) Einberufung der Mitgliederversammlung,
c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d) Verwaltung des Vereinsvermögens,
e) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
f) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind gerichtlich und außergerichtlich alleinvertretungsbefugt. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 1000 Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.
§ 9 Sitzung des Vorstands
Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden beziehungsweise des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
§ 10 Kassenführung
Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder - bei dessen Verhinderung - des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstands,
b) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
c) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
d) Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand,
e) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
f) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstands über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch persönliche Einladungsschreiben einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
In der Mitgliederversammlung ist jedes aktive Mitglied stimmberechtigt.
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
§ 13 Rechtsform
Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass der Verein, falls dies der besseren Erreichung seiner Ziele dient, in eine andere Körperschaft, zum Beispiel eine GmbH oder AG umgewandelt werden soll, welche ausschließlich und unmittelbar die gleichen gemeinnützigen Zecke verfolgt. Die Umwandlung ist keine Auflösung gem. § 14.
§ 14 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke hat der mit der Abwicklung des Vereins Beauftragte das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft zu übertragen, welche es ausschließlich und unmittelbar zum Zweck der Förderung der Völkerverständigung zu verwenden hat. Vor der Übertragung ist das zuständige Finanzamt zu hören.
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